Eingabehilfen öffnen

 Hamburg: 040-36941500
 Neustadt: 04561 - 6535

Blog

Die Arbeitnehmereigenschaft im Amateurfußball bei Fußballtrainern.

Kolja Hein, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, erklärt die Arbeitnehmereigenschaft eines Trainers im Amateurfußball.

Die Arbeitnehmereigenschaft im Amateurfußball bei Fußballtrainern.

Die bisherige Rechtsprechung war der Meinung, dass Trainer im Amateurfußball nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Mittlerweile tendiert die Rechtsprechung in die andere Richtung.

Ob Amateurtrainer Arbeitnehmer sind, richtet sich nach § 611 a Abs. 1 BGB. Danach ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Durch das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit getroffen werden. Weisungsgebunden ist dabei, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Ob die Voraussetzungen erfolgt sind, ist in einer zweistufigen Prüfung vorzunehmen.

 

Zunächst ist auf die Tätigkeit eines entgeltlichen Vertrages abzustellen.

Zunächst ist zu ermitteln, ob der Trainer ehrenamtlich, oder gegen eine vertraglich geregelte Vergütung tätig wird. Arbeitnehmer kann daher nur sein, wer einen entgeltlichen Vertrag mit dem Verein hat, indem er sich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Keine Arbeitnehmer sind daher solche Trainer, die ohne vertragliche Verpflichtung allein aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft tätig sind. Das dürfte auf die Masse der Trainer zutreffen. Mittlerweile werden selbst im Amateurbereich Verträge vereinbart, in denen eine Grund– und sogar Prämienvergütung vereinbart ist. Trainer führen ihre Tätigkeit also selbst im Amateurbereich mit Erwerbsabsicht aus. Das gilt auch für Fälle, in denen der monatliche Verdienst lediglich zwischen 250 € und 400 € liegt. Abweichendes dürfte nur dann gelten, wenn der Trainer lediglich eine so genannte Aufwandsentschädigung erhält, durch die seine auf der Trainertätigkeit beruhenden Aufwendungen pauschal abgegolten werden. Hier besteht die Besonderheit, dass der Trainer vom Verein keine Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält. Dass die Trainertätigkeit im Amateurbereich in der Regel als Nebenbeschäftigung wahrgenommen wird und der Trainer nicht auf das daraus erzielte Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, schließt dagegen eine Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, da die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person nicht ausschlaggebend für die Einstufung der Tätigkeit ist.

 

Auf der zweiten Stufe ist die persönliche Abhängigkeit aufgrund der Weisungsgebundenheit zu betrachten

Wenn feststeht, dass der Trainer nicht lediglich ein Ehrenamt ausübt, muss eine Abgrenzung erfolgen, ob dieser als freier Dienstnehmer oder Arbeitnehmer tätig wird. Auf den ersten Blick scheint der Trainer eines Amateurteams nicht unbedingt die Voraussetzungen des § 611 a Abs. 1 BGB zu erfüllen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der sportlichen Tätigkeit ist er nämlich in der Regel nicht weisungsgebunden. Er gestaltet die Abläufe und Inhalte des Trainings nach seinem Geschmack, er legt das Spielkonzept und die Spieltaktik nach seiner Überzeugung fest und entscheidet frei über die Aufstellung der Mannschaft. Diese fachliche Weisungsfreiheit spricht zunächst gegen die Arbeitnehmereigenschaft.

Allerdings gilt es zu beachten, dass der Trainer Weisungen des Vereins hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes Folge leisten muss und sich in das Organisationsgefüge des Vereins eingliedern muss. Der Trainer ist an die Lokalitäten seines Vereins gebunden. Der Verein gibt vor, dass die Trainingseinheiten auf dem Vereinsgelände abgehalten werden müssen. Somit hat der Trainer keine Möglichkeit den Trainingsort selbst zu bestimmen. In diesem Fall, spricht vieles für ein Arbeitsverhältnis.

Zudem ist der Trainer im Amateurbereich im besonderen Maße an die vom Verein vorgegebenen Trainingszeiten hinsichtlich des Wochentages und der Tageszeit gebunden. In der Regel gibt der Verein diese explizit und konkret vor. Dann wären im Profifußball für das Training der ersten Herrenmannschaft eigene Plätze zu Verfügung gestellt werden und somit bei der Trainingszeit eine Ungebundenheit besteht, müssen sich im Amateurbereich die Jugend –, Senioren – und Altherrenmannschaften regelmäßig ein oder zwei Plätze teilen.

Ferner ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen auch, dass der Amateurtrainer in den Organisationsbetrieb beziehungsweise den Vereinsbetrieb eingegliedert ist. Denn die Eingliederung in einen fremden Betrieb ist typischerweise mit Abhängigkeit von Weisungen des Arbeitgebers zum äußeren Arbeitsablauf verbunden. Ferner spricht für die Eingliederung in den Vereinsbetrieb, dass die Amateurtrainer die vom Verein gestellten Trainingsutensilien in Anspruch nehmen. Diese sind Bälle, Leibchen, Hütchen, Stangen etc.

Festzuhalten bleibt, dass der Amateurtrainer grundsätzlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

Sie haben Fragen im Sportrecht, Sportarbeitsrecht, oder Arbeitsrecht? Dann kontaktieren Sie uns gerne und unverbindlich.

Image
HEIN Rechtsanwaltskanzlei ist im Unterstützer-Club des VfB Lübeck.
VfB Lübeck
VfB Lübeck

Suche

Hamburg: 040-36941500
Neustadt: 04561 - 6535