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Streitpunkt Kollektivstrafen im Profifußball

Verschuldensunabhängige Verbandsstrafen und die Möglichkeit der Verlagerung auf Störer und Zuschauer.

Immer wieder werden einzelne Störer in der Form sanktioniert, dass der Verein mit Kollektivstrafen belegt wird. Die von der DFB-Sportgerichtsbarkeit ausgesprochenen Strafen beruhen darauf, dass sich die Vereine verbandsrechtlichen verschuldensunabhängigen Strafklauseln unterworfen haben. Streitpunkt ist dabei oft das Abbrennen von Pyrotechnik.

Der Einsatz von Pyrotechnik verstößt gegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 Sprengstoffgesetz und begründet eine Strafbarkeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz. Die Stadionordnungen oder die allgemeinen Ticket – Geschäftsbedingungen (ATGB) der Fußballvereine verbieten das Einbringen und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen. Denn nicht nur der Staat und die Vereine haben ein Interesse daran, die von Ihnen organisierten Wettbewerbe frei von Pyrotechnik zu halten, sondern auch die FIFA, die UEFA und der DFB. Im verbandsrechtlichen Sinne - sind die störenden Zuschauer Dritte - und unterliegen der Sportgerichtsbarkeit jedenfalls nicht unmittelbar. Der Verein, dem sich der Störer zuordnen lässt, wird mit einer fünf – oder sechsstelligen Geldstrafe belegt oder muss eines der nächsten Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit austragen. Alternativ kann auch ein Teilausschluss erfolgen. Diese so genannten Geisterspiele haben auch finanzielle Auswirkungen für die Vereine. Hintergrund der Kritik ist der Folgende: die Strafen treffen ein für die Störung nicht zwangsläufig mitverantwortliches Kollektiv, nämlich den Verein beziehungsweise eine Gruppe von Zuschauern. Daher versuchen die Fußballvereine mittlerweile, sich wirtschaftlich bei dem jeweiligen Störer schadlos zu halten. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus den Allgemeinen-Ticketbedingungen und der Stadionordnung, die durch den Kauf des Tickets Vertragsbestandteil werden. Ein Auszug und Hinweis befindet sich auch auf der Rückseite des jeweiligen Tickets.

Die Bestrafung des Vereins als Kollektiv wird auf Bestimmungen in den Verbandssatzungen gestützt, die eine verschuldensunabhängige Haftung der Vereine auch für ihre Zuschauer vorsehen. Dies ergibt sich aus § 9a RuVO. Hier wird oft bemängelt, dass Geldstrafen im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftung ausschließlich repressiv wirken. Sie bestrafen also nachträglich ein Fehlverhalten, ohne vorbeugend zu wirken.

Auch wenn der DFB mit der Strafe eine Belastung des jeweiligen Störers bezweckt, ist bei der Bewertung der Angemessenheit der Strafe nur das Verhältnis des Verbandes zum Verein zu betrachten. In diesem Verhältnis kann die Geldstrafe insoweit keine sinnvolle Wirkung erzielen. Denn der Ertrag kommt zweckfrei dem DFB und nicht Präventionsmaßnahmen zugute.

Anders mag im Einzelfall eine Spielaustragen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, oder unter Teilausschluss der Öffentlichkeit zu bewerten sein. Eine solche Verbandsstrafe wirkt insofern präventiv. Denn von den ausgeschlossenen Zuschauern kann keine Störungen des Wettbewerbes mehr erwartet werden. Hier muss dem DFB jedoch abverlangt werden, dass er darlegt, inwiefern er von einem begangenen Fehlverhalten in einem frühen Spiel auf ein zukünftiges Fehlverhalten in einem späteren Spiel schließen kann. Denn wenn in diesem späteren Spiel von vornherein keine Störung zu erwarten sind, wirkt der Ausschluss der Öffentlichkeit, oder der Teilausschluss der Öffentlichkeit, erneut und ausschließlich repressiv.

Kolja Hein ist Rechtsanwalt für Sportrecht in Hamburg und vertritt Bundesligavereine, Fußballer und Trainer vor dem Arbeitsgericht und dem Sportgericht.

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HEIN Rechtsanwaltskanzlei ist im Unterstützer-Club des VfB Lübeck.
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