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Die Wirksamkeit der Sperrklauseln bei einem Vereinswechsel

Kolja Hein, Rechtsanwalt für Sportrecht in Hamburg und Spielerberater in Hamburg, erklärt die Wirksamkeit der Sperrklauseln bei einem Vereinswechsel eines Fußballprofis.

Konkret geht es um den Spieler Vincenzo Grifo. Freiburg und Hoffenheim haben eine Sperrklausel vereinbart. Ist diese wirksam? Was macht den Fall so bedeutsam?

Kann eine Sperrklausel wirksam vereinbart werden? Der Fall ist besonders, da der Spieler gewechselt ist. Zum Hintergrund: bisher vereinbarte Sperrklauseln betrafen lediglich Spieler, die befristet verliehen wurden. Diese Klauseln sind wirksam. Begründet wird das damit, dass bei einer Leihe noch eine rechtliche Beziehung zum Entleiher aufrechterhalten bleibt. Bei einer vollständigen Beendigung des bisherigen und einer Begründung eines neuen Arbeitsvertrages liegt jedoch eine andere Rechtslage vor.

 

Weisungsrecht:

Wie bei Leihspielern wird oft angenommen, dass diese Klausel auch hier wirksam ist. Begründet wird dies damit, dass der Verein sein Weisungsrecht aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO) ausübt. Der Verein kann als Arbeitgeber dem Fußballprofi daher detaillierte Vorgaben bezüglich der Trainings- und Spielabläufe machen.

Hier war der Zeitpunkt der Sperrklausel entscheidend. Diese Vereinbarung wurde als sogenannte Bedingung getroffen, dass der abgebende Verein der Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem Fußballprofi zustimmt. Es können logischerweise nicht gleichzeitig zwei Vollzeitarbeitsverträge existieren.

Bei der Ausübung des Weisungsrechts sind die Interessen des Arbeitnehmers und das billige Ermessen des Arbeitgebers in Einklang zu bringen. Der Fußballspieler hat natürlich ein Interesse so viele Spiele wie möglich zu absolvieren und als sogenannter Stammspieler gehandelt zu werden. Es ist daher berufstypisch, dass der Fußballprofi ein Interesse an möglichst viel Einsatzzeit im Wettkampf hat.

Das so genannte billige Ermessen ist als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen. Hierbei sind die vertragstypischen Pflichten des Arbeitsvertrages und die Gerechtigkeit der auszutauschenden Leistungen gegeneinander abzuwägen. Hier ist jedoch die Besonderheit, dass der aufnehmende Verein SC Freiburg eine solche Abwägung gar nicht vorgenommen hat, sondern lediglich die Vorgabe von der TSG Hoffenheim umgesetzt hat.

Die Wirksamkeit der Klausel ergibt sich daher nicht aus dem Weisungsrecht.

 

Möglicherweise könnte sich diese Wirksamkeit  aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ergeben.

Die TSG Hoffenheim hat mit der streitgegenständlichen Klausel den Einsatz des Spielers im Ligaspiel zwischen sich und dem neuen Arbeitgeber SC Freiburg unterbunden. Damit griff der alte Arbeitgeber in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers ein. Ein solcher verfassungsrechtliche Eingriff bedarf einer Rechtfertigung. Zu beachten ist hierbei, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot ein geschlossenes gesetzliches System bilden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur ausnahmsweise nach § 110 Gewerbeordnung möglich. Hierbei sind zudem die §§ 74 ff. HGB restriktiv auszulegen.

Voraussetzung wäre ein schriftlicher Vertrag mit dem alten Arbeitgeber und die Zahlung einer Entschädigung, sowie ein geschäftliches Interesse des bisherigen Arbeitgebers. Hierbei muss man beachten, dass ein Wettbewerbsverbot nur dann zulässig ist, wenn der bisherige Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse hat, den bisherigen Arbeitnehmer eine konkurrierende Tätigkeit zu untersagen. Ein solches Interesse des bisherigen Arbeitgebers kann denklogisch nur vorliegen, wenn er sich vor Nachteilen aus einer späteren Konkurrenztätigkeit schützen muss. Anerkannt ist das, beim Schutz von Betriebsgeheimnissen, sowie Kunden – und Lieferantenkreisen. Das einfache Interesse - die Konkurrenz einzuschränken - reicht gerade nicht aus. Bei dem Wechsel des Spielers hat es sich um einen üblichen Vorgang gehandelt. Dieses branchenübliche Vorgehen kann kein berechtigtes Interesse an einer Verhinderung der Berufsausübung begründen. Gerade im Profifußball liegt eine solche Branchenüblichkeit vor. Es ist gelebte Praxis, dass regelmäßige Wechselperiode der Verbände vorgegeben sind, innerhalb deren Vereine und Profis den Wechsel vollziehen können. FIFA, UEFA und nationale Verbände haben hier detaillierte Vorgaben für den Profifußball entwickelt. Diese Vorgänge zeigen, dass ein Wechsel des Arbeitgebers völlig üblich ist. Zwangsläufig tritt der Spieler dann mit seinem Arbeitgeber in Konkurrenz. Das muss noch nicht mal auf die nationalen Verbände beschränkt sein. Auch bei internationalen Spielen kann es dazu kommen. Ebenso beim Spiel im DFB-Pokal. Der Profifußball hat seit dem Bosman-Urteil die Richtung eingeschlagen, dass Verträge auf längere Zeit geschlossen werden und vorzeitig beendet werden.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) ist daher auf den Profisport wertungsgleich anzuwenden. Die arbeitnehmerschützende Wertung des Vorrangs der Berufsausübungsfreiheit darf nur durch die § 110 Gewerbeordnung und §§ 74 ff. HGB möglich werden. Diese liegen hier gerade nicht vor. Würde man diese Klauseln weiter denken, hätte man so konkreten Eingriff auf die Konkurrenz und den Wettbewerb. Denn denklogisch könnte man in diesen Klauseln auch vereinbaren,  den Spielern zu untersagen, auch gegen andere konkurrierende Vereine tätig zu werden. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Leistungssports sein.

Die HEIN Rechtsanwaltskanzlei ist schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht, Sportrecht, sowie Sportarbeitsrecht tätig. Die Sportrechtskanzlei berät und vertritt Profisportler, Fußballprofis, Trainer, Verbände und Vereine in allen arbeitsrechtlichen und sportrechtlichen Fragen.

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