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Die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs bei bestehendem Stadionverbot.

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine spannende Entscheidung getroffen.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: der Angeklagte wurde mit Urteil vom 18. September 2019 wegen Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Der Angeklagte ging in Berufung. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: gegen den Angeklagten besteht ein bundesweites Stadionverbot, welches auch im Stadion des Heimvereins besteht. Im Jahr 2019 hält sich der Angeklagte bewusst entgegen diesem Verbot anlässlich eines Heimspiels im Fußballstadion seines Heimvereins auf. Die Hausrechtsinhaberin, stellte rechtzeitig Strafantrag. Der Angeklagte wehrt sich gegen das Urteil und legt Revision ein. Diese war erfolgreich.

Das angefochtene Urteil weist durchgreifende Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, um von einem widerrechtlichen Eindringen des Angeklagten in das Fußballstadion auszugehen. Ein widerrechtliches eindringen liegt bei einem Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten vor. Das kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein wirksames Hausverbot vorliegt. Dieses konnte in dem Urteil jedoch gerade nicht festgestellt werden. Es konnte zwar festgestellt werden, dass gegen den Angeklagten ein bundesweites Stadionverbot bestehe, welches auch im Stadion seines Heimatvereins gelte. Soweit damit die konkludente Annahme eines wirksamen Hausverbotes verbunden ist, handelt es sich um eine rechtliche Wertung. Diese Überprüfung ist im Senat mangels genügender Feststellungen nicht möglich. Grundsätzlich kann der Senat auch auf die Richtlinien zu einheitlicher Behandlung von Stadionverboten des DFB zurückgreifen. In diesem ist geregelt, dass sich die Vereine und der DFB gegenseitig zur Verhängung bundesweit wirksamer Stadionverbote bevollmächtigten. Nach § 1 Abs. 4 der Richtlinie ist die entsprechende Erklärung jeweils vor Beginn der Spielzeit neu auszufertigen und bei der DFB-Zentralverwaltung zu hinterlegen. Ist hingegen nicht der Verein Hausrechtsinhaber, sorgen Verein, DFB oder Ligaverband dafür, dass Ihnen das Hausrecht Anlassbezogen übertragen wird. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Richtlinie. Aus § 3 der Richtlinie ergibt sich die Zuständigkeit für die Verhängung eines örtlichen oder bundesweiten Stadionverbotes.

Hiernach ist ein bundesweites Stadionverbot dann nicht wirksam erteilt, wenn der das bundesweit geltende Stadionverbot aussprechende Verein, der DFB oder Ligaverband hier zu nicht bevollmächtigt beziehungsweise nicht originär Hausrechtsinhaber waren, keine anlassbezogene Hausrechtsübertragen vorlag oder das bundesweite Stadionverbot von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist. So lag der Fall auch hier. Die Revision ergab daher, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wurde und an eine andere Strafrechtskammer zurückverwiesen wurde. Hier lag ein formell unwirksames Stadionverbot vor.

Exkurs: Neben dieser Hürde müssen grundsätzlich auch Feststellungen zu den Umständen und Gründen der Verhängung des Bundesweiten Stadionverbotes getroffen werden. Nur so kann die Wirksamkeit, insbesondere der Willkürfreiheit und daher die materielle Rechtmäßigkeit überprüft werden. In der Rechtsprechung wird dies für einzelne Stadionverbote verlangt. Hintergrund ist der Folgende: bei Fußballspielen kann der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich Jedermann gegen Bezahlung Zutritt zum Stadion gewähren. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren unmittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der auszuschließenden Person und den Gleichbehandlungsgrundsatz beziehungsweise das daraus folgende Willkürverbot.

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