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Vertragsverhältnis zum Spielervermittler als Auftrag iSd §§ 662 ff., 666, 667, 670, 652 ff. BGB

Wie ist ein Vertrag zwischen einem Spielerberater und einem Bundesligaspieler rechtlich einzuordnen? Das Landgericht Köln hat diesbezüglich eine bahnbrechende Entscheidung getroffen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist ein ehemaliger Fußballprofi aus der Bundesliga. Der Beklagte ist ein Spielerberater. Am 8. November 2017 schickte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten eine WhatsApp-Nachricht. In dieser schrieb er: „Chef ich hoffe war noch cool. Weiß nicht ob du dich daran erinnern kannst aber haben uns über Russland unterhalten. Ich muss hier hin.“

Daher schloss der Kläger mit seinem ehemaligen Verein einen Aufhebungsvertrag. Der Spielerberater hatte dem Kläger mitgeteilt, dass er eine Provision von 250.000 € von dritter Seite erhalten werde.

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegen den Beklagten aus § 666,259 Abs. 1 BGB hat. Zwischen den Parteien bestand ein Auftragsverhältnis. Durch einen Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, für den Auftraggeber einen von diesem übertragenden Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Das Auftragsverhältnis wurde anlässlich des Wechselwunsches des Klägers begründet. Die Sondierung des Marktes und damit einhergehende Kontaktherstellung zu möglichen aufnehmenden Vereinen und Bewertungen der Angebote ist auch eine Tätigkeit im Interesse des Klägers. Dass der Spielerberater vom Kläger kein Honorar erhalten sollte, entspricht auch dem Tätigkeitsbild der Spielerberater. Für die erfolgreiche Vermittlung erhält dieser eine Provision von dritter Seite. Der Kläger hatte daher einen Auskunftsanspruch.

Mit der Annahme eines Auftragsverhältnisses bringt dieses Urteil extreme Neuheit in den Markt der Spielerberater. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten um einen Auftrag? In der Rechtsprechung ging man bisher immer davon aus, in einem solchen Fall liege ein Maklervertrag vor. Für die Rechtsprechung des Landgerichtes spricht jedoch, dass der Vermittler selbst dann vom Spieler ja nicht vergütet wird, wenn dieser ihn zunächst beauftragt hat, zum Beispiel weil der Vermittler sein Dauerberater ist. Stattdessen erhielt der Vermittler eine Provision vom aufnehmenden Verein, mit dem er kurz vor Abschluss des Transfers einen Maklervertrag abschließt. Wenn es also an einer geldwerten Leistung des Spielers fehlt, scheint ein unentgeltlicher Auftrag und kein entgeltliches Maklergeschäft vorzuliegen.

Auf der anderen Seite kann man einen Maklervertrag auch annehmen, wenn der Auftrag mit dem Einverständnis erfolgt, dass der Vermittler mit der Gegenseite einen Maklervertrag mit Provisionspflicht abschließt. Dies ist im Profifußball auch der Normalfall. In diesem Fall hätte der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der erlangten Provision. Dies widerspräche dem Prinzip des entgeltlichen Maklerrechts. Im Ergebnis droht eine Provisionszahlungspflicht nach § 653 Abs. 1. BGB.

Hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Eine spannende Rechtsmaterie. Die HEIN Rechtsanwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Betreuung von Profisportlern, wie Fussballprofis, Trainer und Funktionäre aus der Sportbranche.

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