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Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bei Fußball – Bundesligisten

Kolja Hein, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus HH, schildert einen möglichen Weg für die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung im Profifußball.

Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bei Fußball – Bundesligisten

Nahezu alle Bundesligisten haben ihre Profiabteilung auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Ist es daher nicht auch Zeit, dass sich Vereine, wie Schalke 04 oder Mainz 05, für potentielle Investoren öffnen?

Die Ausgliederung der Lizenzspielabteilung ist eine umstrittene Reform unter den Mitglieder und Fans der traditionellen Fußballvereine. Vereine wie Schalke 04, Freiburg, Mainz, Düsseldorf und Union Berlin sind bezeichnend dafür, in der höchsten deutschen Spielklasse zu spielen und ihre Lizenzspielerabteilung in der Rechtsform des eingetragenen Vereins zu belassen. Problematisch ist es hier, die finanziellen Ausrichtungen der Vereine, die teils Millionen Umsätze erwirtschaften, mit den vereinsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen, ohne die Löschung aus dem Vereinsregister wegen Rechtsform Fehler nach § 375 FamFG befürchten zu müssen. Aus den Regelungen der §§ 21, 22 BGB ergibt sich, dass ein eingetragener Verein sich grundsätzlich nicht wirtschaftlich betätigt darf.

Es gibt bereits mehrere Rechtsverfahren in denen die Richter sich damit befassen mussten, ob und inwieweit ein so genannter Idealverein nach § 21 BGB überhaupt wirtschaftlich tätig sein darf und welche Abgrenzungskriterien zum wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB heranzuziehen sind.

Der Gesetzgeber sieht für die wirtschaftliche Betätigung die handelsrechtlichen Formen der OHG, KG, GmbH, AG, SE, Genossenschaft und den wirtschaftlichen Verein vor. Das Gesetz hat daher klare Abgrenzungskriterien, so dass der Auslegung als so genannter Idealfall ein unbegrenztes Ermessen eingeräumt wird. Der Status als Idealverein wäre daher zu versagen, sobald er eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Dennoch beteiligen sich Idealvereine am Wirtschaftsleben. Man kann nicht wirklich davon sprechen, dass das in geringen Umfang erfolgt.

Hintergrund ist der Folgende: im so genannten Nebenzweckprivileg ist es erlaubt, dass ein Idealverein unter bestimmten Voraussetzungen, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten kann. Das ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 GG. Diese Vereinsfreiheit erlaubt es einem Verein seine wirtschaftlichen Mittel selbst zu erwirtschaften.

Die Einschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeit durch Idealvereine dient insbesondere dem Gläubigerschutz.

Gemeinnützige Vereine dürfen keine Gewinne an ihre Mitglieder ausschütten und ihnen ebenso keine sonstigen Zuwendungen gewähren. Das ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO. An diesem Punkt überschneidet sich der Gläubigerschutz im Vereinsrecht mit dem Gemeinnützigkeitsrecht im Steuerrecht.

 

Um die Lizenzspielerabteilung auszugliedern sind rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten:

Vereinsrechtlich gilt es zu beachten, dass der eingetragene Verein nach § 21 BGB einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht betreiben darf. Zulässig ist eine wirtschaftliche Betätigung nur dann, wenn sie nur Nebenzweck zum ideellen Hauptzweck des Vereins ist.

Durch die Verbandszugehörigkeit der Fußball-Bundesligisten zu den Dachverbänden, nämlich der DFL und dem DFB, sind auch deren Bestimmungen heranzuziehen. Eine Übertragung der Lizenzspielabteilung auf eine Kapitalgesellschaft ist nicht uneingeschränkt zu realisieren.

Denn nach § 8 Abs. 2 der Statuten der DFL kann ein Verein nur eine Lizenz erwerben, wenn er rechtlich unabhängig ist, eine eigene Fußballabteilung unterhält und auch sportlich qualifiziert ist.

Im Jahre 1998 wurde der § 16 c Nr. 2 der DFB-Satzung eingeführt. Diese Regelung ermöglicht es den Bundesligisten, ihre Lizenzspielerabteilung auf einen externen Rechtsträger, der selbst unmittelbar die Lizenz erwerben kann, auszugliedern.

Bei dieser Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft muss der Mutterverein unter Berücksichtigung der §§ 4 Nr. 10 LO der DFL i.V.m. § 8a Abs. 3 der Statuten der DFL mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Das ist die so genannte 50 + 1 Regel.

Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Verein weiterhin die Einflussmöglichkeiten und Kontrolle auf die übernehmenden Kapitalgesellschaften hält und nicht, wie bei Vereinen in Frankreich oder England, einen potentiellen Investor eine mehrheitliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zugesichert wird.

Davon gibt es lediglich eine Ausnahme: Nach § 8  Abs. 3 der Statuten gibt es auch die Möglichkeit, wenn ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat.

Mögliche Rechtsformen für eine Ausgliederung sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Entscheidend für die Rechtsformwahl des Vereins dürfte das individuelle Interesse des Vereins sein. Dieses wird geprägt durch den Vereinszweck, das Interesse seiner Mitglieder und die Ausrichtung des Vereins hinsichtlich strategischer Partnerschaften. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Aktiengesellschaft dem Vorstand eine stärkere Stellung einräumt als dem Geschäftsführer einer GmbH. Zudem hat sie mit dem Aufsichtsrat zu gleich ein zwingendes Kontrollorgan. Durch eine Ausgestaltung als KGaA behält der Verein nur über seine mittelbare Stellung als Komplementär einen Einfluss auf die Geschäftsführung der KGaA.

 

Welche Vorteile bringt eine Ausgliederung?

Es erscheint schlicht unmöglich eine Anpassung der Vereinsstrukturen unter Berücksichtigung der Entwicklung im Vereinsrecht zu realisieren. Vor allem ist dies auch nicht mehr zeitgemäß, aufgrund der Kommerzialisierung des Fußballs. Bei einer Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bleibt der Mutterverein bestehen, ohne den drohenden Verlust des wichtigen Merkmals der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Rechtlich ergibt sich so eine klare und organisatorische Trennung zwischen der ideellen Vereinstätigkeit und dem mit Millionenumsatz behafteten Profisport.

Zudem ergibt sich ein vereinsrechtlicher Schutz vor Haftungsrisiken und einer Insolvenz, die durch die derzeitige Unterhaltung der Lizenzspielerabteilung im Verein besteht. Eine Finanzierung des Muttervereins ist weiterhin über seine Mitgliederbeiträge gesichert, so dass eine Abhängigkeit des Amateurbereichs von der Finanzierung der Lizenzspieler Abteilung nicht mehr bestehen wird.

Durch die Ausgliederung wird auch die langfristige Beteiligung von Investoren und strategischen Partnerschaften ermöglicht. Durch die sogenannte 50 + 1 Regel würde der Mutterverein ohnehin die Mehrheit an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft halten. Gerade in aktuellen Zeiten - mit finanzieller Unsicherheit - gilt es alte Ansätze neu aufzuzeigen.

Mit der Ausgliederung auf eine Aktiengesellschaft oder gar KGaA können sich die Fans und Mitglieder sogar unmittelbar an der Tochtergesellschaft, bis hin zu einem potentiellen Börsengang, beteiligen. Indirekt wäre sogar eine Mitbestimmung des Vereins möglich, in dem der Mutterverein immer Muttergesellschafter der ausgliederten Kapitalgesellschaft bleibt.

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