Hamburg: 040-36941500
 Neustadt: 04561 - 6535

Blog

Schwerbehinderter Hilfsarbeiter erhielt Kündigung

Erfurt {jur). Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat bei weggefallenem Arbeitsplatz keine Garantie auf weitere Beschäftigung.

Das Bundesarbeitsgericht{BAG) in Erfurt urteilte am Donnerstag, 16. Mai 2019 {Az.: 6 AZR 329/18), dass der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, eventuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Dafür müsse aber keine neue Stelle geschaffen werden.

Ein schwerbehinderter Hilfsarbeiter in einem metallverarbeitenden Betrieb in Nordrhein-Westfalen ist damit den Job los. Der Betrieb geriet zunächst in eine finanzielle Schieflage und musste schließlich Insolvenz anmelden. Eine Fortsetzung des Betriebes sollte zunächst in Eigenverwaltung erfolgen.

 

Schwerbehinderter Hilfsarbeiter erhielt die Kündigung.

Von den Betriebsparteien wurde ein Interessenausgleich mit Namensliste beschlossen. Es sollten Arbeitsplätze umorganisiert werden und außerdem Stellen wegfallen. Der schwerbehinderte Hilfsarbeiter erhielt nach der Zustimmung durch das Integrationsamt die Kündigung. Die von seiner Seite aus ausgeübten Hilfstätigkeiten sollten nun Kollegen zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit mit ausführen.

Hiergegen erhob der Mann Kündigungsschutzklage. Er verwies auf den Beschäftigungsanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer, der im Sozialgesetzbuch IX verankert ist. Schwerbehinderte können danach von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Grenze der Zumutbarkeit durchgeführt wird. Immer jedoch gemessen an ihrer gesundheitlichen Situation.

Die Fähigkeiten und Kenntnisse schwerbehinderter Menschen müssten Arbeitgeber voll verwerten und weiterentwickeln. Zudem seien sie verpflichtet, die Arbeitsstätten behinderungsgerecht einzurichten. Der Kläger meinte, dass sein Arbeitgeber dem nicht nachgekommen sei.

Beschäftigungsanspruch gilt nicht bei Umstrukturierung.

Das BAG entschied jedoch, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Es gebe nach dem Gesetz zwar einen Beschäftigungsanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer, dieser gelte jedoch nur, wenn eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung besteht. Der fragliche Arbeitsplatz sei hier aufgrund einer Umstrukturierung weggefallen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, für den Kläger eine Arbeitsstelle zu schaffen oder zu erhalten, der nach dem Organisationskonzept nicht länger benötigt werde. Eine Beschäftigungsgarantie gebe es nicht , so das BAG.


Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Image
HEIN Rechtsanwaltskanzlei ist im Unterstützer-Club des VfB Lübeck.
VfB Lübeck
VfB Lübeck

Suche

Hamburg: 040-36941500
Neustadt: 04561 - 6535