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Darf mein Arbeitgeber mir lange Fingernägel beziehungsweise Gelnägel verbieten?

Ja, so zumindest ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (AZ: 1 Ca  1909/18)

Der Fall:
Der Träger eines Altenheims hatte alle seine Mitarbeiterin in einer Dienstanweisung aufgefordert, nur mit unlackierten und gekürzten Fingernägeln zu arbeiten.

Hiergegen hatte eine Mitarbeiterin geklagt und vorgetragen, dass die lackierten Gelfingernägel Teil ihrer Persönlichkeit seien. Schließlich hätte dieses auch  Auswirkungen auf ihr privates Leben und ihre Freizeit. Sie möchte selbst entscheiden, wie sie in der Öffentlichkeit auftritt. Zu ihrem äußerlichen Erscheinungsbild gehören nun mal ihre Gelfingernägel.

Der Arbeitgeber stützte sich unter anderem auf die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Institut.
Diese sehen vor, dass das Personal in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich gekürzte und natürliche Fingernägel tragen. Auf künstlichen Nägeln ist die Bakteriendichte höher, die Desinfektion der Hände wird beeinträchtigt und Einmalhandschuhe können durchstoßen werden.

Die Richterin stellte in ihrem Urteil den „Gesundheitsschutz und die körperliche Unversehrtheit“ der Pflegebedürftigen über den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Fingernägel sind ein Infektionsfeld, schließlich könnten sich unter langen oder auch auf lackierten Fingernägeln Bakterien festsetzen. Die Dienstanweisung des Arbeitgebers ist daher angemessen. Ferner ist der Arbeitgeber  berechtigt, einheitliche Standards für alle Bereiche zu erlassen.

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