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Üble Nachrede per WhatsApp – fristlose Kündigung

Verbreitet eine Arbeitnehmerin per WhatsApp an andere Kollegen eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines anderen Kollegen erheblich zu beeinträchtigen, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.

Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn das abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

So entschieden auch die Richter. Die Klägerin war gerade seit zwei Tagen in ihrem neuen Job. Am Abend erfuhr sie in einer Bar von dem Gerücht, dass der Vater ihres neuen Chefs ein verurteilter Vergewaltiger sein soll.

Bereits am nächsten Morgen schrieb sie daher ihrer neuen Kollegin von dem Gerücht. Ferner sagte sie „für so jemanden möchte ich nicht arbeiten. Und du auch nicht.“

So vertraulich blieb der WhatsApp-Chat aber nicht. Die neue Kollegin informierte ihren Chef und dessen Vater. Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung.

Im Ergebnis hatte die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg (Aktenzeichen: 17 Sa 52/18).

Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich. Die ledigliche Verbreitung einer falschen Behauptung, nämlich, dass der Vater des Chefs ein verurteilter Vergewaltiger sei, stellt eine strafbare üble Nachrede mit erheblicher Ehrverletzung dar.

Dieser Straftatbestand ist bereits erfüllt, wenn die Behauptung in einem vermeintlich vertraulichen Chat-Verlauf weiter getragen wird.

Das Gericht führte weiter aus, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem Fall eingeschränkt sei. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überspitzt kritisieren. Hierbei muss er aber den strafrechtlich gewährleisteten Ehrenschutz beachten.

Der Vortrag der Klägerin, das eigene Wohl und das Wohl der Kolleginnen zu schützen, wurde von dem Gericht ebenso abgelehnt. Das Gericht führte diesbezüglich wie folgt aus: „Äußerungen, die lediglich der Freude am Klatsch, der Befriedigung menschlicher Neugier und die Erregung von Sensationen dienen, haben nichts mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu tun.“

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