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Wann ist eine Kündigung zugestellt?

Für die Frist der Kündigungsschutzklage ist es entscheidend, ab wann die Kündigung zugegangen ist.

Diesbezüglich gibt es oft Probleme, da der Briefkasten nicht von jedem täglich geleert wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. August 2019 diesbezüglich ein Urteil gefällt.

Bei der Kündigung, die in den Briefkasten gesteckt wird, wird der Zugang bewirkt, sobald nach der objektiven Verkehrsanschauung mit der nächsten Entleerung des Empfängers zu rechnen ist. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem am  Ort für gewöhnlich die Postzustellung beendet ist. Ohne dass Entsprechende Feststellung getätigt wurden, kann nicht pauschal von einer Postzustellung bis 17:00 Uhr ausgegangen werden.

Den Zugang muss derjenige beweisen, der die Kündigung als Willenserklärung abgegeben hat.

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